| Bestimmungen für
      Radfahrer in den Gesetzestexten
   Allgemeine Verkehrsregeln der 
		Straßenverkehrsordnung (StVO) Der folgende Auszug aus dem Verordnungstext der 
		Straßenverkehrsordnung möchte die Regeln hervorheben, welche für 
		Radfahrer besonders relevant sind. 
 § 1. Grundregeln
 
 (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und 
		gegenseitige Rücksicht.
 
 (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer 
		geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, 
		behindert oder belästigt wird.
 
 § 2. Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
 
 (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen 
		sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine 
		Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht 
		nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne 
		die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne 
		die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch 
		das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist. Radfahrer 
		dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege 
		vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb 
		geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
 
 
			
				
					| Zeichen 237 
				 | Zeichen 240 
				 | Zeichen 241 
				 |  Anmerkung: Sobald die abgebildeten Verkehrszeichen am Weg angebracht 
		sind, müssen alle Radfahrer diese Radwege benutzen - auch Sportler mit 
		Rennrad -! (5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder 
		bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege 
		benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim 
		Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
 § 5. Überholen
 
 (4) ……. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen 
		Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, 
		eingehalten werden. ….
 Anmerkung: Autofahrer haben beim Überholen eines Rades mindestens 1,50 m 
		Seitenabstand einzuhalten, ab 90 km/h zwei Meter Abstand (OLG Hamm, Az. 
		9 U 66/92). In Sonderfällen wie bei Steigungen (OLG Frankfurt/ Main, Az. 
		2 Ss 478/80) oder einem mittransportiertem Kind auf dem Fahrrad (OLG 
		Karlsruhe, 10 U 102/88) sind ebenfalls zwei Meter erforderlich.
 Radfahrer haben im Straßenverkehr einen gesetzlichen Schutzraum von 
		mindestens 3 Metern; berechnet aus dem o.g. Abstand beim Überholen, dem 
		eigenen Abstand zum rechten Straßenrand von ca. 1 Meter und der 
		Lenkerbreite von ca. 80 cm
 
 (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer 
		Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger 
		Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Wie auf S. 24
 
 Anmerkung dazu: Radfahrer dürfen z.B. Fahrzeuge, die auf den rechten 
		Fahrtstreifen vor einer Ampel warten (stehen), rechts überholen und 
		falls es möglich ist, bis zur Haltelinie vorfahren.
 
 § 9. Abbiegen
 
 (1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; 
		……..
 
 (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht 
		einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom 
		rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der 
		Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine 
		Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und 
		Einmündungsbereich folgen.
 
 (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren 
		lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch 
		dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung 
		fahren. …….
 
 § 21. Personenbeförderung
 
 (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten 
		Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, 
		wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch 
		Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, 
		dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter 
		Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern 
		eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten 
		Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. 
		Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die 
		Beförderung eines behinderten Kindes.
 
 § 23. Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
 
 (1) ……….. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen …… an 
		Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein .......
 Anmerkung: Für Rennräder mit nicht mehr als 11kg gibt es die Ausnahme 
		nach § 67, Absatz 11I StVZO.
 
 (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, 
		wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, 
		wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet 
		ist.
 Anmerkung: Handybenutzungsverbot für Radfahrer
 
 (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge 
		anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur 
		dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand 
		das erfordert.
 
 § 27. Verbände
 
 (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr 
		einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr 
		als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen 
		sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. …
 
 (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer 
		als solcher deutlich erkennbar ist. …
 
 (5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, dass die für 
		geschlossene Verbände geltende Vorschriften befolgt werden.
 
 § 29. Übermäßige Straßenbenutzung
 
 (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch 
		genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die 
		Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens 
		der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge 
		eingeschränkt wird. ......... Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass 
		die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt 
		werden.
 
 § 31. Sport und Spiel
 
 (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf den 
		Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein 
		die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen 
		angezeigt ist.
 Anmerkung: Durch das Zusatzzeichen im Absatz 2 (Inline-Skaten frei) wird 
		das Skaten und Rollschuhlaufen auch auf Radwegen zugelassen.
 
 § 37. Wechsellichtzeichen
 
 (2) 5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, 
		so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades 
		angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer 
		kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn 
		überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
 
 6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. 
		Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen 
		Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.
 
 An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere 
		Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 
		weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten. (§ 53, Absatz 6 StVO)
 
 § 39. Verkehrszeichen
 
 (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, 
		die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung 
		eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch 
		Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen 
		Umstände zwingend geboten ist.
 
 (5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind 
		Verkehrszeichen. ….
 
 § 41. Vorschriftzeichen
 
 (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 
		2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
   
			
				
					| Zeichen 237 - Radweg 
				 | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den 
					Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die 
					Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer 
					Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit 
					an den Radverkehr anpassen.
 |  
					| Zeichen 240 - Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den 
					gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen 
					(Radwegbenutzungspflicht).
 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die 
					Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, 
					müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht 
					nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit 
					an den Fußgängerverkehr anpassen.
 |  
					| Zeichen 241 - Getrennter Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den 
					Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen 
					(Radwegbenutzungspflicht).
 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die 
					Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen 
					Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. 
					Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den 
					Fußgängerverkehr anpassen.
 |  
					| Zeichen 220 - Einbahnstraße mit 
					Zusatzzeichen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer 
					Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung 
					achten.
 Erläuterung
 Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der 
					Gegenrichtung zugelassen ist.
 |  
					| Zeichen 267 - Verbot der Einfahrt mit 
					Zusatzzeichen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren
 Erläuterung
 Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt 
					für den Radverkehr zugelassen.
 |  
					| Zeichen 244.1 - Beginn der Fahrradstraße | Ge- oder Verbot 1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht 
					benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen 
					angezeigt.
 2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer 
					Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder 
					gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der 
					Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
 Erläuterung
 1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die 
					Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
 |  
					| Zeichen - 295 - Fahrstreifen- und 
					Fahrbahnbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. …
 c) Grenzt die durchgehende Linie einen befestigten 
					Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- 
					und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame 
					Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
 …...
 Erläuterung
 ….
 2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie 
					auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
 …
 Anmerkung: Radfahrer dürfen rechte Seitenstreifen benutzen, 
					wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht 
					behindert werden (§ 2, Absatz 4, Satz 5 StVO)
 |  § 42. Richtzeichen 
 (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des 
		Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
 
 (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 
		angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
 
 § 44. Sachliche Zuständigkeit
 
 (3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, 
		dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den 
		Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste 
		Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk 
		einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die 
		Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde 
		zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des 
		Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der 
		höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere 
		Stelle übertragen werden.
 
 § 46. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
 
 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder 
		allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
 ……
 11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen 
		(Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) 
		oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
 
 (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des 
		Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, 
		Befristungen, Auflagen) versehen werden. ....... Die Bescheide sind 
		mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
 
 
 Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung 
		(StVZO)
 § 64a Einrichtungen für Schallzeichen
 Fahrräder müssen mit mindestens einer hell tönenden Glocke ausgerüstet 
		sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen 
		nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht 
		zulässig.
 
 § 65 Bremsen
 
 Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der 
		Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die 
		Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige 
		Bremsen haben.
 
 § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
 
 (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der 
		Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren 
		Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt 
		(Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und 
		Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 
		6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden 
		Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
 
 (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig 
		erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als 
		lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und 
		rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen 
		vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. 
		Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
 
 (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für 
		weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt 
		sein, dass sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so 
		hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der 
		Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht 
		unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem 
		nach vorn wirkenden Rückstrahler ausgerüstet sein.
 
 (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
 
 - einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der 
		leuchtenden Fläche sich nicht
 weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet.
 
 - mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der 
		leuchtenden Fläche sich
 nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und
 
 - einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten 
		Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet
 sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem 
		Gerät vereint sein. Bei
 wagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 
		ausgerüstet
 sein.
 
 (5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im 
		Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese 
		Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen 
		einschaltbar sein.
 
 (6) Fahrradpedalen müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben 
		Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe 
		Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
 
 (7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite
 
 - mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite 
		wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades 
		und des Hinterrades oder
 
 - ringförmig zusammenhängenden retroflektierenden weißen Streifen an den 
		Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
 
 Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten 
		dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. 
		Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so 
		sind diese am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
 
 (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind 
		zulässig.
 
 (9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur 
		zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer 
		Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet 
		(Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die 
		Schlussleuchte allein leuchten.
 
 (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart 
		dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
 
 (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt 
		abweichend folgendes:
 
 - für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlussleuchte brauchen anstelle 
		der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 
		und 2 mitgeführt werden;
 
 - der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht 
		fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und 
		unter den in § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnisse 
		vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
 
 - Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar 
		zu sein;
 
 - anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer 
		mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte 
		nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 
		mitgeführt werden.
 
 (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den 
		Vorschriften der Absätze 1
 bis 11 befreit.
 Anmerkung: Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 1. August 2013 geändert.
 Neu darin ist, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte jetzt auch mit einer 
		Batterie (Nennspannung: 6 V) oder einem wieder aufladbaren 
		Energiespeicher (Akku) als Energiequelle ausgerüstet sein dürfen. 
		Abweichend von Abs. 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht mehr 
		zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer 
		Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet 
		(Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die 
		Schlussleuchte allein leuchten (§ 67Abs. 9 Satz 2 StVZO).
 
 Beleuchtung für Rennräder
 Hier gelten die oben ausgeführten Bestimmungen nach § 67 Absatz 11 und 
		12. Zu betonen ist, dass die Sportler gemäß §17 Absatz 1 die 
		mitzuführende Beleuchtung bei folgenden Umständen benutzen müssen:
 „(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die 
		Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen 
		Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen 
		dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.“
 Eine Vorzeigepflicht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben!
 
 
				 Bußgelder für Radfahrer
 Radfahrer, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem 
		bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Am 1.05.2014 kam es zu 
		einer grundlegenden Neuregelung des Zentralregisters und des 
		Punktesystems für Verstöße im Straßenverkehr. Nachfolgend auszugsweise 
		einige Regelsätze, die seit dem 1.05.2014 für Radfahrer gelten.
 
			
				
				
			
			
				| Ordnungswidrigkeit | Bußgeld |  
				| gekennzeichneten Radweg 
				nicht benutzt | 20 Euro |  
				| nebeneinander gefahren 
				und dabei andere behindert | 20 Euro |  
				| Überfahren 
				einer roten Ampel | 60 Euro |  
				| Telefonieren 
				beim Radfahren | 25 Euro |  
				| Nichtbeachten einer geschlossenen Schranke oder Halbschranke an einem Bahnübergang
 | 350 Euro |    
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