1 Einträge gefunden ...Seite 1 von 1
Bekanntmachung des Landesverbands Württemberg*
Stuttgart, 17. April 2024
Ahndung von Verstöße gegen die SpO 4.4.1(1)

Die MTB-Kommission des WRSV weist aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen die SpO 4.4.1(1) konsequent geahndet und mit den nach Strafenkatalog (SpO Anhang A) vorgesehenen Strafen belegt werden.
Dies gilt neben den Sportlern selbstverständlich auch für die Veranstalter.

Hier zur Klarstellung auszugsweise die Sportordnung:

4.4 Teilnahme an Wettbewerben
4.4.1 Allgemeines
(1) Für alle von der UCI betreuten und reglementierten Disziplinen gilt:
Ein über den BDR lizenzierter Sportler darf nur an solchen Radsport-Veranstaltungen teilnehmen, die vom BDR, einem LV bzw. einem der UCI angeschlossenen Verband genehmigt und ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sind.

gez.:
Anja Schweizer, MTB Kommissionsvorsitzende im Württembergischer Radsportverband e.V.

Kategorie: Verwaltung


* Hinweis: Für den Inhalt der Amtlichen Bekanntmachungen des Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) und dessen Landesverbände ist ausschließlich der BDR bzw. der in der Bekanntmachung angegebene Landesverband verantwortlich.